Absenzen und Urlaube |
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Schulfreier Quartalshalbtag
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Laut Paragraf 38 des Schulgesetzes haben Schülerinnen und Schüler auf Ersuchen der Eltern Anrecht auf einen schulfreien Halbtag pro Quartal. Nicht genehmigt wird der jeweils letzte Schulhalbtag vor den Ferien. Gegen Vorweisen einer schriftlichen und von den Eltern unterschriebenen Mitteilung erteilt die Klassenlehrperson bis spätestens zwei Tage im Voraus eine Bewilligung. |
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Urlaub in der Schule
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Urlaube bis zu einem Tag pro Jahr werden von der Klassenlehrperson bewilligt. Begründungen sind Todesfall eines nahen Verwandten und andere Notsituationen. Alle anderen Urlaubsgesuche richten die Eltern drei Wochen im Voraus an die jeweilige Klassenlehrperson des Kindes oder an die Schulleitung. |
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Urlaubsgesuche im Kindergarten
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Die Kindergartenlehrperson kann Urlaube bis zu fünf Tagen mündlich bewilligen. Bei längerer Abwesenheit müssen die Eltern die Schulleitung schriftlich informieren. |
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